ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
A. Geltung
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen. Der Verwendung anderer Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
B. Lieferung
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Lieferungen erfolgen ab Lager. Die Versendung der Ware geschieht stets auf Gefahr des Bestellers. Bei vom Besteller zu vertretender Verzögerung von Absendung oder Abnahme geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern. Gleichzeitig werden unsere noch nicht fälligen Forderungen gegen den Besteller fällig.
C. Eigentumsvorbehalt
1. a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Besteller vor. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben.
b) Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache gemäߧ 950 BGB ist ausgeschlossen. Diebe- und verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen uns nicht gehörenden Waren(§§ 947, 948 BGB) steht uns wertanteilig das Miteigentum an der neuen Sache zu. Sofern der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns Miteigentum an der neuen Sache einräumt, die dann als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
c) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.
2. a) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf Ansprüche
aus Kontokorrent. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherungen aller Rechte und Forderungen gemäß C. 1. a). Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Begründetes Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
b) In den unter B. 3. genannten Fällen erlischt die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.
3. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht, so werden sämtliche Zahlungsverbindlichkeiten sofort fällig. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten nachweislich unsere Forderungen insgesamt nachhaltig um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
D. Zahlung
1. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, sind wir berechtigt,ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu verlangen. Unser Recht einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, weiter Lieferungen nur gegen Vorauszahlung zu tätigen. Eingeräumte Zahlungsziele und Kreditlinien können wir jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
2. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Zahlungen wirken nur schuldbefreiend, wenn sie an unser Stammhaus oder inkassoberechtigtes Lager sowie an unsere Angestellten mit Inkasso-Vollmacht erfolgen.
E. Haftung, Gewährleistung
1. a) Für begründete Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung auf. Ein Wandlungs oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann oder die Frist dafür nicht eingehalten ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Keine Gewährleistung übernehmen wir für nicht neue Ware, II A-Ware, Sonderposten und Regenerate.
b) Ware, für die wir Ersatz leisten, geht in unser Eigentum über.
2. Für Schadenersatzansprüche haften wir grundsätzlich nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wird der Schadenersatzanspruch auf das Handeln einfacher Erfüllungshilfen gestützt, tritt eine solche Haftung dem Grunde nach nur bei grobem Verschulden unseres Erfüllungsgehilfen ein. In beiden
Fällen wird nur Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens geleistet. Ersatz der vollen Schadenshöhe leisten wir nur im Falle groben Verschuldens unserer Organe und leitenden Angestel'ten. Von dieser Haftungsbeschränkung unberührt bleiben Ansprüche, die auf das Produkthaftungsgesetz gestützt werden.
F. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen ist Bad Wildungen, unabhängig von der Forderungshöhe.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sache sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht.